AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur
Nutzungs- und Erstellungsbedingungen für Anwendersoftware
Präambel
Gegenstand dieser Bedingungen sind
a) die Überlassung zur Nutzung von Standardsoftware (VENTAS) gemäß
Leistungsbeschreibung;
b) die Entwicklung, Änderung und/oder Erweiterung von Individualsoftware sowie die
Vornahme von Adaptionen von Standardsoftware gemäß Pflichtenheft;
c) die Beratung und Unterstützung des Anwenders
sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an den Software-Produkten.
1. Leistungsumfang
a) Die Standardsoftware wird in ausführbarem Code mit Online Hilfe statt eines
Handbuches geliefert. Die dafür mit dem Anwender getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung für Standardsoftware. Die VENTAS AG darf Software als Datenträger (Band, CD-ROM), per Datenfernübertragung oder per E-Mail ausliefern.
Die Einweisung besteht in der erstmaligen Einarbeitung des Bedienungspersonals des Anwenders in die Verwendung der Programme und in die Handhabung der dazugehörigen Formulare und Datenträger. Der Anwender stellt dafür geeignetes Personal zur Verfügung und verpflichtet sich, dieses an den von der VENTAS AG angebotenen Lehrgängen und Seminaren teilnehmen zu lassen.
b) Die Entwicklung von Individualsoftware kann je nach Vereinbarung umfassen:
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Problemanalyse
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Organisation/Systemplanung
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Programmierung
-
Programmtest
-
Dokumentation
-
Einweisung in die Verwendung der Programme
Die Problemanalyse besteht in der Erarbeitung eines Vorschlages aufgrund des
Pflichtenheftes, wie die vom Anwender bezeichneten Aufgaben gelöst werden
können (Grobkonzept).
Organisation bedeutet die Festlegung der Arbeitsabläufe in verbaler und/oder grafischer Form gemäß den im Grobkonzept gestellten Anforderungen. Die daraus folgende Organisationsbeschreibung (Feinkonzept) ist vom Anwender als verbindlich zu unterzeichnen (Organisationsabnahme) und dient als alleinige Grundlage für die Programmierung. Erforderlichenfalls wird dabei die endgültige System-Konfiguration bestimmt.
Die Programmierung übersetzt die in der Organisationsbeschreibung festgelegten
Arbeitsabläufe in die entsprechende Systemsprache.
Der abschließende Programmtest erfolgt im Anschluß an die Programmierung.
Die Dokumentation richtet sich nach den bei der VENTAS AG üblichen Vorschriften
und besteht in der Regel aus verbaler Beschreibung und Online Hilfe. Sie wird dem
Anwender nach Abschluß der Arbeiten zur Verfügung gestellt. Für die Einweisung
bietet die VENTAS AG entsprechende Lehrgänge und Seminare an. Die unter Ziffer
1a) genannten Bestimmungen bezüglich der Einweisung gelten entsprechend.
Die mit dem Anwender getroffenen Einzelvereinbarungen über die Entwicklung von
Individualsoftware ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus dem Pflichtenheft.
c) Beratung und Unterstützung können sich beziehen auf
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Problemanalyse
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Programmierung
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Programmtest
-
Dokumentation
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Umstellungsplanung
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Projektleitung
-
Einweisung
Die darüber mit dem Anwender getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus der
Auftragsbestätigung bzw. aus dem Dienstleistungsnachweis.
2. Mitwirkung des Anwenders
Der Anwender verpflichtet sich zur Mitwirkung im Rahmen dieser Bedingungen.
Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der
Organisationsabnahme wird der Anwender der VENTAS AG unverzüglich mit allen
Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die
VENTAS AG erforderlich sind. Insbesondere wird der Anwender
-
rechtzeitig aller Ressourcen in seinem Hause zur Verfügung stellen, die für die
notwendigen Arbeiten erforderlich sind. Dieses betrifft die systemnahen Komponenten (wie Hardware, Systemsoftware, Netz und PC’s), soweit das System nicht gemäß Auftragsbestätigung von der VENTAS AG betriebsbereit aufgestellt wird sowie die Verfügbarkeit eigener Mitarbeiter. Zusatzaufwendungen aufgrund einer evtl. fehlenden oder eingeschränkten Verfügbarkeit werden nach Aufwand berechnet
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einen Ansprechpartner benennen, der verbindliche Auskünfte erteilen kann und mit der erforderlichen Entscheidungskompetenz ausgestattet ist. Der Anwender hat diesen Ansprechpartner für die Dauer der zeitlich zu erstellenden Arbeiten zu 80% vom Tagesgeschäft freizustellen.
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fachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die Programme einzusetzen
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das aufgrund seiner Angaben erstellte Mengengerüst abzeichnen
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die übergebene Lösung auf Mängelfreiheit testen, bevor mit der operativen Nutzung begonnen wird
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falls erforderlich, sein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur Verfügung zu stellen.
Ein etwaiger Mehraufwand, der VENTAS AG dadurch entsteht, dass der Anwender unvollständige oder unrichtige Angaben macht, geht zu Lasten des Anwenders.
Die individuelle Ausgestaltung der beim Anwender erforderlichen Belege und die entsprechenden Anpassungen der Standard-Belege übernimmt der Anwender. Dies gilt ebenso für die individuelle Ausgestaltung spezifischer Auswertungen und Listen (z. B. mit Cognos-Produkten).
3. Durchführung
Bei Projektbeginn muß die Projektstruktur sowie der zeitliche und organisatorische Projektablauf festgelegt werden (Projektplan).
Die Arbeiten erfolgen in der Regel während der bei der VENTAS AG üblichen Arbeitszeit
(Montag bis Freitag 9 - 17 Uhr) in den Räumen von der VENTAS AG. In Ausnahmefällen
können sie nach vorheriger Absprache auch in den Geschäftsräumen des Anwenders
vorgenommen werden. In derartigen Ausnahmefällen sind die Reisezeiten für Hin- und
Rückfahrt Teil der Arbeitszeit.
Die VENTAS AG ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Zu Teilleistungen sowie Teilberechnungen ist die VENTAS AG berechtigt.
4. Programmübergabe/Programmabnahme
Jedes Programm wird mit Lieferschein übergeben. Die dazu erforderlichen Datenträger
stellt der Anwender zur Verfügung. Programme gem. Ziffer 1a) gelten nach Übergabe als abgenommen. Programme gem. Ziffer 1b) sind nach Übergabe unverzüglich vom Anwender abzunehmen. Die Abnahme wird dokumentiert durch Gegenzeichnung des Anwenders auf dem Software-Abnahmeschein.
Unterläßt der Anwender die Abnahme, so gelten die Programme vier Wochen nach Übergabe und einzelne veränderte Module bzw. Funktionen nach zwei Wochen als abgenommen, es sei denn dass zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird, der die Nutzung der Programme unmöglich macht. Auf diese Folge seiner Unterlassung wird die VENTAS AG den Anwender bei der Übergabe hinweisen.
5. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die Überlassung der Produkte ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
Sofern darin nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung sofort nach Leistungserbringung.
Im übrigen erfolgt sie für
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die Überlassung von Standardsoftware (Ziffer 1a) bei Programmübergabe;
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die Entwicklung, Änderung und/oder Erweiterung von Individualsoftware sowie für die Vornahme von Adaptionen bei Standardsoftware (Ziffer 1b) zu 50% des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preises bei Auftragserteilung, zu 40% bei Lieferung und zu 10% bei Abnahme;
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die Beratung und Unterstützung des Anwenders nach Leistungserbringung anhand vom Anwender unterzeichneter Einsatzberichte bzw. Dienstleistungsnachweise.
Die Berechnung zusätzlicher Leistungen (z. B. Lieferung von Datenträgern) erfolgt nach denselben Grundsätzen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug sofort zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die VENTAS AG berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
Der Anwender kann ein Zurückbehalterecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn die VENTAS AG die Gegenforderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
6. Nutzungsrechte
Die VENTAS AG gewährt dem Anwender das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software gemäß Auftragsbestätigung. Der Anwender ist berechtigt, die Software in unveränderte Form für die in der Auftragsbestätigung genannte Anzahl definierter Benutzer einzusetzen. Er ist außerdem berechtigt, mehrere Mandanten zu führen. Die Software darf auf nur einem logischen Server genutzt werden. Der Anwender wird die Softwareprodukte nicht zurückentwickeln oder übersetzen und keine Programmteile herauslösen.
Das Datenmodell (Tabellen und Felder der Datenbank) ist Bestandteil der VENTAS-Software und ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die SQL-Befehlsfolgen bei Ausführung des Programms zu analysieren bzw. weiterzugeben.
Die Anfertigung von bis zu zwei Kopien ist nur zur Datensicherung zulässig. Der Anwender wird über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen führen, die die VENTAS AG auf Wunsch einsehen kann. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
Der Anwender wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigung, die Dokumentationen und evtl. Hardcopys ohne schriftliche Zustimmung von der VENTAS AG Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Eine weitergehende Verwendung, z. B. die Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der VENTAS AG.
Sofern mit der Software Hardware-Komponenten geliefert werden, erlischt das Nutzungsrecht, wenn der Kunde den Austausch wesentlicher Teile der Hardwarekonfiguration vornimmt, ohne schriftliche Zustimmung durch die VENTAS AG.
7. Schutzrechte
Die VENTAS AG übernimmt die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird die VENTAS AG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Anwender eine Lizenz erwirken oder die verkaufte Ware durch eine schutzrechtsfreie ersetzen oder - wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind - es gegen Rückerstattung der etwa noch nicht verbrauchten Vergütung zurücknehmen.
Für weitergehende Ansprüche haftet die VENTAS AG ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 11.
8. Leistungsvoraussetzungen/Verzug
Die Liefertermine ergeben sich aus dem Projektplan.
Eine rechtzeitige und vertragsmäßige Erbringung der von der VENTAS AG geschuldeten Leistungen ist nur dann möglich, wenn der Anwender seine unter Ziffer 2 genannten Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.
Kommt es auf Wunsch des Anwenders zu Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges, so bedarf es einer neuen schriftlichen Vereinbarung über den Liefertermin. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Anwenders.
Bei Verzögerungen in der Erbringung von Leistungen oder Mitwirkungspflichten ist dem anderen Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und gleichzeitig die Verweigerung der Leistungsannahme nach Ablauf der Nachfrist anzudrohen. Nach ergebnislosem Ablauf einer solchen Nachfrist kann der Vertragspartner, der die Nachfrist gesetzt hat, den Vertrag kündigen. Die bis dahin von der VENTAS AG erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
Schadensersatzansprüche des Anwenders wegen Verzuges oder der Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit die VENTAS AG nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ist der Anwender mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, ist die VENTAS AG berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines evtl. entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
9. Gefahrenübergang
Software-Produkte, die während des Versandes zum Anwender verlorengehen oder beschädigt werden, ersetzt die VENTAS AG kostenlos. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet die VENTAS AG Ersatz gegen Kostenerstattung.
10. Gewährleistung
Nach dem Stand der Technik ist nicht auszuschließen, dass Mängel in Programmen und dazugehörigem Material vorhanden sind. Mängel liegen vor bei nicht lediglich unwesentlichen Abweichungen von der Organisations- bzw. Leistungsbeschreibung.
Die Gewährleistung des Softwareproduktes umfaßt die Fehlerdiagnose und die Fehlerbeseitigung, soweit der Anwender die Mängel unverzüglich, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln jedoch spätestens 6 Monate nach Übergabe bzw. - bei Programmabnahme gemäß Ziffer 1b) - 6 Monate nach Abnahme der Programme, mit einer Mängelbeschreibung schriftlich – Service-Mitteilung - übermittelt hat.
Die Beseitigung von Fehlern erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungsstandes der Software. Voraussetzung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in dem jeweils letzten vom Anwender übernommenen Änderungsstand auftritt. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel darauf beruhen, dass der Anwender oder von der VENTAS AG nicht beauftragte Dritte Änderungen an der Software oder deren Konfiguration vorgenommen haben sowie wenn der Anwender Datenänderungen durch direkten Zugriff auf die Datenbank vornahm.
Die VENTAS AG behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen, wenn dieses bei angemessenen Aufwand möglich ist und der Anwender aufgrund des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
Gelingt die Mängelbeseitigung an den Hardwareprodukten nicht oder wird ein Softwareproduktfehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist entweder beseitigt oder in einer dem Anwender zumutbaren Weise umgangen, bleibt das Recht des Anwenders zur Wandlung oder Minderung unberührt.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Ergibt die Überprüfung durch die VENTAS AG, dass ein Mangel nicht vorliegt oder dass er auf Änderungen des Anwenders oder von der VENTAS AG nicht beauftragten Dritten beruht, so trägt der Anwender die Kosten für den der VENTAS AG entstandenen Aufwand.
11. Sonstige Ersatzansprüche
Die VENTAS AG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch bei Verzug und Unmöglichkeit - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen Kardinalpflichten des Vertrages oder der Kunde wäre aus sonstigen Gründen völlig unangemessen benachteiligt. Für Schäden aus Verschulden bei Abschluß des Vertrages, auf positiver Vertragsverletzung, wegen fehlerhafter Beratung und Unterstützung beim Einsatz der Software oder aus Softwaremängeln, haftet die VENTAS AG nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Insbesondere für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter wird im Umfang des Haftungsausschlusses des § 11 Absatz 1 nicht gehaftet. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die von ihm be- und verarbeiteten Daten angemessen gegen einen Verlust sichern muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die VENTAS AG für einen Datenverlust und daraus resultierende Schäden keine Haftung übernimmt, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird und der Kunde durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die VENTAS AG ersetzt nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
Die VENTAS AG übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Kunden durch grobe Fahrlässigkeit seitens der VENTAS AG entstehen. Unmittelbarer Schaden ist derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des geschädigten Gutes erforderlich ist.
Die Haftung ist begrenzt auf den Betrag der Auftragsbestätigung.
12. Geheimhaltung
Die VENTAS AG verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Anwenders vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Die VENTAS AG wird diese Verpflichtung ihren Mitarbeitern ebenfalls auferlegen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Anwender und dessen Mitarbeiter.
13. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Anwenders werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der VENTAS AG oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.
14. Nebenabreden, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, wenn der Anwender Vollkaufmann ist. Die VENTAS AG ist jedoch berechtigt, das für den Anwender ortszuständige Gericht zu wählen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: August 2002